Hallo liebe Mitglieder, die neue Satzung ist am 18.03.2016 vom Amtsgericht Hildesheim ins Vereinsregister eingetragen worden.
Hier nochmal die Änderungen zur alten Satzung.
Satzung
des Fördervereins der Verlässlichen Grundschule (VGS) Uetze vom 09.06.2005
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Förderverein der VGS Uetze e.V.
Der Verein führt den Namen Förderverein der GS Uetzee.V.
§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist 31311 Uetze
§ 3 Zweck
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und zwar der Förderung der Erziehung, des Schullebens und des Lehrbetriebes an der VGSGrundschule Uetze in ideeller und materieller Hinsicht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Mithilfe bei Schulfesten aller Art, wie z. B. Verpflegungsständen bei Sportfesten, Einschulung, o. ä., durch Unterhaltung einer Bücherei, sowie Mithilfe bei der Gestaltung der Pausenbereiche.
Es sind jedoch Aufgaben ausgeschlossen, die staatlicherseits hinsichtlich des Lehrkörpers, der Unterhaltung und Ausstattung dem Schulträger obliegen. Rechtsansprüche aus der Tätigkeit des Vereins erwachsen weder dem Schulträger noch der Schulleitung.
Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der von den Mitgliedern oder Dritten erbrachten Beiträge, oder Spenden sowie etwaiger Erträge, die sich aus Unternehmungen im Bereich des Schulbetriebes ergeben, im Rahmen der in der Satzung bestimmten gemeinnützigen Zwecke.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied im Verein können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein im Rahmen seiner Aufgaben fördern wollen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nichtübertragbar auf den anderen Sorgeberechtigten. Sie wird wirksam mit der Aushändigung der Aufnahmebestätigung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den beschlossenen Jahresbeitrag bargeldlos zu leisten.
Die Mitgliedschaft endet
·bei natürlichen Personen automatisch durch Tod
·durch Austritt
·durch Ausschluss
Der Austritt eines Mitglieds kann mit einmonatiger Kündigungsfrist zum 31.07. eines jeden Jahres, durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und den Rückstand trotz Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten ausgeglichen hat oder wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins zuwider handelt. Über Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden aufgehoben werden.
Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss aus dem Verein statt.
§ 5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage angemessenen höheren Beitrag zu entrichten. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Spenden und Beiträge besteht nicht.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
7.1 Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer(in) und der/dem Kassenwart. Zum erweiterten Vorstand gehören 3 bis 5 Beisitzer(innen). Ein(e) Beisitzer(in) sollte dem Lehrerkollegium der VGSGrundschule Uetze angehören. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder im Förderverein sein.
7.2 Der Vorstand wird von der MitgliederversammlungJahreshauptversammlung jedes Jahr im Wechsel gewählt. Dabei werden der/die 1. Vorsitzende, der/die Schriftführer(in) und 2 Beisitzer(innen) in den ungeraden Jahren gewählt und in den geraden Jahren der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassenwart(in) und 2 bis 3 Beisitzer(innen). Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der gefassten Beschlüsse.
7.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1. Vorsitzenden bzw. der/dem 2. Vorsitzenden, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
7.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
7.5 Der/Die Kassenführer(in)Kassenwart verwaltet buchhalterisch die Vereinsgeschäfte. Sie/Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift der Kassenführerin/ des KassenführersKassenwartund eines weiteren Vorstandsmitglieds.
Alle Zahlungen, die keine Geschäftsführungskosten sind, dürfen nur auf Grund eines Vorstandsbeschlusses geleistet werden.
7.6 Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich in einem Beschlussbuch mit fortlaufender Seitennummerierung festzuhalten.
7.7 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine(n) Ersatzfrau/(Ersatzmann) bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 8 Wahl der Kassenprüfer(innen)
Es müssensollte mindestens 21 Kassenprüfer(in) gewählt werden. Der/Die Kassenprüfer(in) werden von der
JahreshauptversammlungMitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Gründungsjahr erfolgt die Wahl
des/der Kassenprüfer(in) von den Gründungsmitgliedern.
Der/Die Kassenprüfer(in) haben die Kasse, die Konten und die Rechnungsführung (Buchhaltung) mindestens einmal jährlich
zu prüfen. Beanstandungen sind dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Kassenprüfer(in) berichten der
HauptversammlungMitgliederversammlung und können die Entlastung des Vorstandes beantragen.
§ 9 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht über das
abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben.
Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über
·Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
·Einzelentlastung des Vorstands
·Neuwahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands, und der Kassenprüfer(innen)
·Festsetzung der Beiträge
·Ausgabenrahmen für den geschäftsführenden und erweiterten Vorstand im Geschäftsjahr
Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt. Zu den Mitgliederversammlungen wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der/dem 1. Vorsitzenden oder der Mehrheit des Vorstands schriftlich (auch in elektronischer Form) eingeladen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Das Mitglied kann sein Stimmrecht mit schriftlicher Vollmacht auf eine(n) Dritte(n) übertragen. Die Vollmacht wird der Anwesenheitsliste der Mitgliederversammlung als Anhang beigefügt.
Anträge für die Mitgliederversammlung durch Vereinsmitglieder sind schriftlich vorzulegen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Besucher, die nicht Mitglied im Verein sind, haben kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle mit fortlaufender Nummerierung zu fertigen. Die Beschlüsse müssen dabei wörtlich aufgenommen werden.
Die Beschlüsse werden von der/dem Versammlungsleiter(in)Vorstandsvorsitzenden und der/dem Protokollführer(in)Schriftführer(in) durch Unterschrift bestätigt. Das Protokoll ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
10.1 Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Änderungsantrag als abgelehnt.
10.2 Die Auflösung ist möglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle derBei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den Schulträger – der Gemeinde Uetze-die Gemeinde Uetze zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung an der Grundschule Uetze mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung für die VGS Uetze zu verwenden.
Die Zustimmung zu Beschlüssen nach § 10 (1) oder (2) kann auch auf schriftlichem Weg eingeholt werden.
§ 11 Verschiedenes
Die Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft. Soweit in dieser Satzung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Vorschriften des BGB. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, ist dadurch nicht die gesamte Satzung unwirksam (salvatorische Klausel). Das Geschäftsjahr umfasst – entsprechend dem Schuljahr – den Zeitraum 1. August bis 31. Juli eines jeden Jahres.