Satzung

des Fördervereins der Grundschule Uetze vom 06.10.2015


§ 1 Name


Der Verein führt den Namen Förderverein der GS Uetze e.V.


§ 2 Sitz


Der Sitz des Vereins ist 31311 Uetze


§ 3 Zweck


Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele.


Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und zwar der Förderung der Erziehung, des Schullebens und des Lehrbetriebes an der Grundschule Uetze in ideeller und materieller Hinsicht.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Mithilfe bei Schulfesten aller Art, wie z. B. Verpflegungs-ständen bei Sportfesten, Einschulung, o. ä., durch Unterhaltung einer Bücherei, sowie Mithilfe bei der Gestaltung der Pausenbereiche.


Es sind jedoch Aufgaben ausgeschlossen, die staatlicherseits hinsichtlich des Lehrkörpers, der Unterhaltung und Ausstattung dem Schulträger obliegen. Rechtsansprüche aus der Tätigkeit des Vereins erwachsen weder dem Schulträger noch der Schulleitung.


Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der von den Mitgliedern erbrachten Beiträge, Spenden sowie etwaiger Erträge, die sich aus Unternehmungen im Bereich des Schulbetriebes ergeben, im Rahmen der in der Satzung bestimmten gemeinnützigen Zwecke.


Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


Mitglied im Verein können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein im Rahmen seiner Aufgaben fördern wollen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist übertragbar auf den anderen Sorgeberechtigten. Sie wird wirksam mit der Aushändigung der Aufnahmebestätigung.


Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den beschlossenen Jahresbeitrag bargeldlos zu leisten.


Die Mitgliedschaft endet


· bei natürlichen Personen automatisch durch Tod


· durch Austritt


· durch Ausschluss


Der Austritt eines Mitglieds kann zum 31.07. eines jeden Jahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.


Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und den Rückstand trotz Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten ausgeglichen hat oder wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins zuwider handelt. Über Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden aufgehoben werden.


Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss aus dem Verein statt.


§ 5 Beiträge


Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen. Der Beitrag wird durch Lastschriftverfahren jährlich im Voraus eingezogen. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage angemessenen höheren Beitrag zu entrichten. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Spenden und Beiträge besteht nicht.


§ 6 Organe


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand


7.1 Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer(in) und der/dem Kassenwart/in.

     Zum erweiterten Vorstand gehören 3 bis 5 Beisitzer(innen). Ein(e) Beisitzer(in) sollte dem Lehrerkollegium der Grundschule Uetze angehören. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder im

      Förderverein sein.


7.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jedes Jahr im Wechsel gewählt. Dabei werden der/die 1. Vorsitzende, der/die Schriftführer(in) und 2 Beisitzer(innen) in den ungeraden

      Jahren gewählt und in den geraden Jahren der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassenwart(in) und 2 bis 3 Beisitzer(innen). Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf

      seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der gefassten Beschlüsse.


7.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1. Vorsitzenden bzw. der/dem 2. Vorsitzenden, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.


7.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

      abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.


7.5 Der/Die Kassenwart/in verwaltet buchhalterisch die Vereinsgeschäfte. Sie/Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Zahlungsanweisungen

      bedürfen der Unterschrift der/des Kassenwart/in.


Alle Zahlungen, die keine Geschäftsführungskosten sind, dürfen nur auf Grund eines Vorstandsbeschlusses geleistet werden.


7.6 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine(n) Ersatzfrau/Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.


§ 8 Wahl der Kassenprüfer(in)


Es sollte mindestens 1 Kassenprüfer(in) gewählt werden. Der/Die Kassenprüfer(in) werden von der


Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Gründungsjahr erfolgt die Wahl


des/der Kassenprüfer(in) von den Gründungsmitgliedern.


Der/Die Kassenprüfer(in) haben die Kasse, die Konten und die Rechnungsführung (Buchhaltung) mindestens einmal jährlich


zu prüfen. Beanstandungen sind dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Kassenprüfer(in) berichten der


Mitgliederversammlung und können die Entlastung des Vorstandes beantragen.


§ 9 Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht über das


abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben.


Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über


· Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer


· Einzelentlastung des Vorstands


· Neuwahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands, und der Kassenprüfer(innen)


· Festsetzung der Beiträge


· Ausgabenrahmen für den geschäftsführenden und erweiterten Vorstand im Geschäftsjahr


Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt. Zu den Mitgliederversammlungen wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der/dem 1. Vorsitzenden oder der Mehrheit des Vorstands schriftlich (auch in elektronischer Form) eingeladen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Das Mitglied kann sein Stimmrecht mit schriftlicher Vollmacht auf eine(n) Dritte(n) übertragen. Die Vollmacht wird der Anwesenheitsliste der Mitgliederversammlung als Anhang beigefügt.


Anträge für die Mitgliederversammlung durch Vereinsmitglieder sind schriftlich vorzulegen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Besucher, die nicht Mitglied im Verein sind, haben kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle mit fortlaufender Nummerierung zu fertigen. Die Beschlüsse müssen dabei wörtlich aufgenommen werden.


Die Beschlüsse werden von der/dem Vorstandsvorsitzenden und der/dem Schriftführer(in) durch Unterschrift bestätigt. Das Protokoll ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.


§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


10.1 Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Änderungsantrag als abgelehnt.


10.2  Die Auflösung ist möglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

     fällt das vorhandene Vereinsvermögen an dieGemeinde Uetze zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung an der Grundschule Uetze


§ 11 Verschiedenes


Die Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft. Soweit in dieser Satzung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Vorschriften des BGB. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, ist dadurch nicht die gesamte Satzung unwirksam (salvatorische Klausel). Das Geschäftsjahr umfasst – entsprechend dem Schuljahr – den Zeitraum 1. August bis 31. Juli eines jeden Jahres.




Tag der Eintragung beim Amtsgreicht Hildesheim: 17.03.2016

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